Turn- und Schützenverein Marbach e. V.
Beitragsordnung
(gem. § 3 Abs. 4 der Satzung)
(Stand 2012)
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder des Turn- und Schützenvereins Marbach e. V. (im folgenden TSV Marbach) zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Der Beitrag wird in Euro ausgewiesen. Bei altersgemäßen Abstufungen gilt das zum 31.12. des Vorjahres erreichte Lebensalter. Der Einfachheit wegen wird die männliche Form verwendet.
Paragraphen der Satzung können durch diese Beitragsordnung nicht außer Kraft gesetzt werden.
§ 1 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag und eventuell anfallende Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dabei sollen Mitgliederbeiträge für Kinder und Jugendliche in der Regel geringer ausfallen, als Mitgliederbeiträge für Erwachsene. Für Familien können Beiträge in gesonderter Höhe festgelegt werden.
Die festgesetzten Beiträge treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Beitragsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2) Alle Mitglieder müssen die zur Erhebung von Beiträgen notwendigen Angaben machen. Das sind insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Bankverbindung. Änderungen sind unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Bei verspäteten Änderungsmitteilungen hat das Mitglied dem Verein alle dadurch entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Bei Vereinseintritt im Laufe eines Kalenderjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(4) Abteilungen können zur Deckung evtl. Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung und nach Bestätigung durch den Gesamtvorstand gesonderte Abteilungsbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben.
(5) In Sonderfällen kann vom Vorsitzenden des Vereins eine Beitragsermäßigung oder ein Beitragserlass entschieden werden.
(6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 2 Einzug der Mitgliedsbeiträge
(1) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich durch Lastschriftverfahren bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres.
(2) Gebühren, die durch Rückbuchungen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
(3) Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
(4) Das Beitragskonto des Vereins ist:
| Kreditinstitut: | Sparkasse Tauberfranken |
| Bankleitzahl: | 673 525 65 |
| Kontonummer: | 4020111 |
| IBAN | DE30 6735 2565 0004 0201 11 |
| BIC | SOLADES1TBB |
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist entsprechend § 3 Abs. 2 der Satzung nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss gegenüber einem der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
(2) Bei Beitragsrückständen von einem Jahresbeitrag kann der Vorstand entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 Vierter Spiegelstrich der Satzung nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes über den Ausschluss des Mitgliedes entscheiden.
§ 4 Versicherungsschutz
In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Badischen Sportbundes (BSV) enthalten.
§ 5 Mitgliederdatei
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 6 Durchführung der Beitragsordnung
Für die Durchführung dieser Beitragsordnung ist der Schatzmeister verantwortlich.
§ 7 Inkrafttreten und Bekanntgabe
Diese Beitragsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand am 31.01.2012 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Regelungen und Beschlüsse des TSV Marbach, die bislang die Beiträge seiner Mitglieder beinhalten.
Der Vorstand hält diese Beitragsordnung für seine Mitglieder bereit und legt sie offen.
Marbach, den 31.12.2012
Der Vorstand
| gez. Klaus Fürst Klaus Fürst, 1. Vorsitzender |
gez. Thomas König Thomas König, Stellv. Vorsitzender |