Turn- und Schützenverein Marbach e. V.
Ehrenordnung
(gem. § 3 Abs. 5 der Satzung)
(Stand 2012)
Die nachfolgende Ehrenordnung gilt für die Verleihung von Ehrungen durch den Turn- und Schützenverein Marbach e. V. (in der Folge TSV Marbach). Sie regelt die Ehrung von Vereinsmitgliedern und Personen außerhalb des Vereins. Sie legt im Einzelnen fest, welche Ehrungen ausgesprochen werden können und mit welchen Auszeichnungen diese verbunden sind. Der Einfachheit wegen wird die männliche Form verwendet.
Für alle Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen, aus der Art und Anlass der Ehrung hervorgeht.
Paragraphen der Satzung können durch diese Ehrenordnung nicht außer Kraft gesetzt werden.
§ 1 Anlass für Ehrungen
Ehrungen erfolgen für langjährige Vereinsmitgliedschaft.
Darüber hinaus kann der Vorstand Ehrungen vornehmen für besondere und sportliche Leistungen, für die langjährige Ausübung eines Vorstandsamtes und für besondere Verdienste um den Verein.
Nichtmitglieder können geehrt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Die Ehrungen nach Satz 2 und 3 liegen im Ermessen des Vorstands.
§ 2 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft ist vor der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes, durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung als solches ernannt werden. Sie müssen mindestens 30 Jahre ununterbrochen dem Verein als Mitglied angehören und das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit werden. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.
§ 3 Ehrenvorsitzende
(1) Zum Ehrenvorsitzenden können Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, die mindestens 10 Jahre das Amt des Ersten Vorsitzenden bekleidet haben.
(2) Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(3) Der Verein kann nicht mehr als drei Ehrenvorsitzende gleichzeitig haben.
(4) Ehrenvorsitzende können von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit werden. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Ehrungen und Voraussetzungen
(1) Ehrungen für Vereinstreue werden bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 25, 40, 50, 60, 70 oder mehr Jahren ab dem Tag des Vereinsbeitritts durchgeführt.
Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren werden mit einer Urkunde und der Verleihung der silbernen Ehrennadel des Badischen Sportschützenverbandes bzw. des Deutschen Schützenbundes geehrt. Mitglieder ab 40 Jahren Vereinstreue werden mit einer Urkunde und der Verleihung der goldenen Ehrennadel des Badischen Sportschützenverbandes bzw. des Deutschen Schützenbundes geehrt.
(2) Für besondere Verdienste insbesondere für langjährige Zugehörigkeit im Vorstand, langjährige Ausübung einer Funktion im Verein oder vergleichbarer Tätigkeiten sowie für besondere sportliche Leistungen können Mitglieder in einer dem Einzelfall angemessenen Form geehrt werden.
(3) Für besondere herausragende Verdienste, insbesondere die langjährige Übernahme einer verantwortlichen Funktion im Vorstand sowie für herausragende sportliche Leistungen können Mitglieder in einer dem Einzelfall angemessenen besonderen Form geehrt werden.
(4) Nichtmitglieder können geehrt werden, die sich wesentlich um die Förderung und das Wohl des Vereins verdient gemacht haben.
(5) Antragsberechtigt für Ehrungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind alle Mitglieder und Vereinsorgane.
Anträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die beantragten Ehrungen entscheidet der Vorstand.
(6) Die Ehrungen für Vereinstreue sind nicht zu beantragen. Diese werden durch den Vereinsvorstand ermittelt.
§ 5 Verleihung
Die Ehrungen erfolgen bei der Mitgliederversammlung oder können auch bei Jubiläen oder sonstigen würdigen Anlässen durch den Vereinsvorstand durchgeführt werden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt unter der Berücksichtigung der finanziellen Situation den zu ehrenden Personen ein Präsent zu überreichen.
§ 7 Erlöschen und Entzug der Ehrung
(1) Eine verliehene Ehrung erlischt, wenn das Mitglied aus dem TSV Marbach ausgeschlossen wird.
(2) Ehrungen können durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft entzogen werden.
§ 8 Eheschließungen, Geburtstage und weitere Anlässe
Zu folgenden Anlässen erhalten Mitglieder durch den Vorstand im Namen des TSV Marbach angemessene Glückwünsche überreicht:
1. Eheschließungen,
2. Geburtstage (70./75. und alle weiteren fünf Jahre),
3. besondere Anlässe, sofern der Verein zu evtl. Feierlichkeiten eingeladen wird.
Der Vorstand wird ermächtigt ein angemessenes Präsent zu überreichen.
§ 9 Tod von Vereinsmitgliedern
Beim Tod von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Vorsitzenden wird ein Nachruf in der örtlichen Lokalpresse veröffentlicht. Die Hinterbliebenen von Vereinsmitgliedern erhalten eine Kondolenzkarte mit einem angemessenen Geldbetrag zur Grabpflege. In Einzelfällen kann stattdessen auch ein Kranz oder ein Gesteck am Grab des verstorbenen Mitgliedes niedergelegt werden. Für die Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, insbesondere bei Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden soll unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen eine Trauerrede gehalten werden.
§ 10 Fahnenabordnung
Der TSV Marbach nimmt mit seinen Mitgliedern und der Fahnenabordnung bei allen offiziellen kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten im Gemeindebereich teil. Darüber hinaus beteiligt sich der Verein auf Einladung und nach Entscheidung des Vorstands an Festlichkeiten anderer Sport- und Kulturvereine.
Die Fahnenabordnung wird ferner gestellt:
- bei Eheschließungen von Vereinsmitgliedern, sofern vom Brautpaar gewünscht,
- bei Seelenämtern und Beerdigungen von Vereinsmitgliedern, sofern von den Hinterbliebenen gewünscht.
§ 11 Durchführung der Ehrenordnung
Für die Durchführung dieser Ehrenordnung ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der oder die Stellvertreter verantwortlich.
§ 12 Inkrafttreten, Änderungen
Diese Ehrenordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand am 31.01.2012 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Regelungen und Beschlüsse des TSV Marbach, die bislang die Ehrungen seiner Mitglieder beinhalten.
Der Vorstand hält diese Ehrenordnung für seine Mitglieder bereit und legt sie offen.
Marbach, den 31.01.2012
Der Vorstand
| gez. Klaus Fürst Klaus Fürst, 1. Vorsitzender |
gez. Thomas König Thomas König, Stellv. Vorsitzender |