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Turn- und Schützenverein Marbach e. V.
Satzung
(Stand 2001)



§ 1 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Turn- und Schützenvereins Marbach e. V. ist die Pflege und Ausübung des Turn- und Schießsports, insbesondere durch Schaffung, Erhaltung und Betrieb von Turn- und Schießsportanlagen. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Schützenverein Marbach e. V.“; er ist beim Vereinsregister – Tauberbischofsheim eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 97922 Marbach.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Hierzu hat der Interessierte eine schriftliche Anmeldung an den Vereinsvorstand zu richten; die Anmeldung hat die Erklärung zu enthalten, dass der Interessierte als  Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung einhalten wird. Über die Aufnahme des Interessierten entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
-    durch den Tod des Mitglieds,
-    durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung des Mitglieds,
-    durch förmliche Ausschließung, über die eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen hat,
-    durch Ausschließung mangels Interesses, die vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn das Mitglied mit Beitragszahlungen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft tritt deren Wirkung mit Ablauf des 31.12. desjenigen Jahres, in dessen Verlauf die Voraussetzung der Beendigung erfüllt sein wird, ein. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Das gilt, sofern die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds beendet wird, für die Erben des verstorbenen Mitglieds entsprechend.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, Vereinseigentum pfleglich zu behandeln, die Einrichtungen des Vereins im Sinne des Vereinszweckes zu nutzen und die Sicherheit des Turn- und Schießbetriebes zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig; das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.

(5) Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Ehrenordnung.

§ 4 Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins, gleich aus welcher Quelle sie stammen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Mitglieder oder sonstige Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Als eine den Zwecken des Vereins fremde Ausgabe gilt auch eine unverhältnismäßig hohe Ausgabe.

(3) Die Ausübung eines Vorstandsamtes oder einer Fachfunktion einschließlich etwaiger Stell-vertretungen erfolgt ehrenamtlich.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei  Jahren gewählt.

(3) In den Vorstand kann gewählt werden, wer in der Mitgliederversammlung Stimmrecht hat, sofern es nicht um seine eigene Sache geht. Die passive Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

(4) Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt; das Nähere regelt die Jugend-ordnung. Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gilt hinsichtlich des Jugend-leiters als dessen Bestätigung im Sinne der Jugendordnung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten; sie soll im ersten Kalenderquartal stattfinden.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
 die Wahl der Vorstandsmitglieder und – während einer Wahlperiode - deren Abberufung,  die förmliche Ausschließung eines Mitgliedes,  die Auflösung des Vereins,  die Verwendung des Vereinsvermögens bzw. der Vereinsmittel  sowie die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und die Entscheidung über dessen Entlastung.
Ferner wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Für deren Wählbarkeit und den Wahlvorgang gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes sinngemäß. Die Kassenprüfer erstellen jährlich einen Kassenprüfungsbericht fürs zurückliegende Geschäftsjahr. Der Bericht wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgetragen; er soll eine Empfehlung enthalten, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

(3) Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige im Amtsblatt und den Fränkischen Nachrichten unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung durch einen bestimmten, schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag verlangen; der Antrag muss dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zugegangen sein.

(4) In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung, insbesondere auch bei der Ausübung des Stimmrechts, unzulässig. Dies gilt nicht, sofern ein Mitglied beruflich oder Krankheitsbedingt oder sonst aus wichtigem Grund an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann; das zu vertretende Mitglied hat in diesen Fällen den Vorstand unverzüglich schriftlich über die Verhinderung, deren Grund und die Person des Vertreters zu unterrichten. Über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie von wenigstens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder gebildet wird. Ist die Mitgliederversammlung danach beschlussunfähig, so wird zwei Wochen nach dem ursprünglichen Versammlungstermin eine weitere Mitgliederversammlung abgehalten, zu der nicht eingeladen werden muss; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich per Handzeichen. Schriftliche, geheime Abstimmungen sind auf Antrag durchzuführen, wenn dieser Antrag von einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der von erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen, Mehrfachstimmen und dergleichen sind ungültige Stimmen.

(7) Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Reinschrift dieser Niederschrift ist im Vereinsheim auszuhängen. Der Aushang hat binnen eines Monats, gerechnet ab dem Versammlungstermin, zu erfolgen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung nur innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Versammlungstermin, geltend gemacht werden.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Erklärung verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sämtliche Regelungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zur Wahl des Vorstandes bestellt die Mitgliederversammlung zunächst einen Wahlleiter; mit seiner Bestellung verliert der Wahlleiter das passive Wahlrecht.

(2) Der Wahlleiter prüft während der Wahl laufend die Mitgliederversammlung auf ihre Beschlussfähigkeit. Der Wahlleiter fordert die Mitgliederversammlung auf, Kandidaten für die jeweiligen Vorstandsämter zu benennen. Für den Wahlvorgang gelten sämtliche Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend; sind jedoch für wenigstens ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten nominiert worden, so wird zwingend die gesamte Wahl schriftlich und geheim durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Im Falle schriftlicher oder geheimer Wahl kann er zur Auszählung Wahlhelfer bestimmen; diese verlieren mit der Bestimmung das passive Wahlrecht. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Im Anschluss daran befragt er die gewählten Kandidaten einzeln, ob diese zur Amtsübernahme bereit sind. Die Wahl ist abgeschlossen, sobald alle gewählten Kandidaten die Bereiterklärung abgegeben haben.

(4) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn und sobald er als Mitglied aus dem Verein ausscheidet. Außerdem scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, wenn und sobald es seinen Rücktritt vom Vorstandsamt gegenüber den jeweils anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich erklärt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorsitzende ohne Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Der Vorsitzende soll hierüber Einvernehmen im Restvorstand herbeiführen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter und, falls ein solcher gewählt ist, der weitere Stellvertreter vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich; sie sind sämtlich einzelvertretungsberechtigt. Für den Stellvertreter und gegebenenfalls für den weiteren Stellvertreter gilt im Innenverhältnis, dass ihre Vertretungsberechtigung auf die Fälle und Zeiten beschränkt ist, in denen der Vorsitzende des Vorstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Vertretung des Vereins verhindert ist. Im Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen wechselseitig nach Maßgabe des Vorsitzenden.

(6) Nach seiner Wahl bestellt der Vorstand unverzüglich hierzu bereite Vereinsmitglieder zu Funktionären für bestimmte Geschäfte.

§ 8 Funktionäre

(1) Die mit Fachfunktionen betrauten Mitglieder versehen die in ihren Bereich fallenden Vereinsangelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich. Sie bestellen, wo nötig, im Einvernehmen mit dem Vorstand hierfür bereite Stellvertreter, Mannschaftsführer oder Helfer. Sie sind jedoch der Aufsicht und den Weisungen des Vorstands unterworfen. Hinsichtlich der Niederlegung der übertragenen Funktionen stehen die betreffenden Mitglieder einem ausscheidenden Vorstandsmitglied gleich.

§ 9 Ausschuss

(1) Der Ausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Der Ausschuss entscheidet durch mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassende Beschlüsse in Ausschusssitzungen, zu denen er bedarfsweise zusammentritt. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorsitzende des Vorstands soll zu den Ausschusssitzungen laden.

§ 10 Vereinsjugend

(1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung soll das Nähere zu Inhalt, Form und Organisation der Jugendarbeit im Verein regeln.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit der in § 6 der Satzung  festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen.  Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unbeschadet des Auflösungsbeschlusses bleibt die Möglichkeit, den Verein unter den Voraussetzungen einer Vereinsgründung mit dem seitherigen Zweck fortzuführen.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Wird der Verein, unbeschadet des Auflösungsbeschlusses, unter den Voraussetzungen einer Vereinsgründung fortgeführt, so verbleibt dem fortgeführten Verein das seitherige Vereinsvermögen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Fassung der Vereinssatzung ersetzt die vorige, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.06.1956 beschlossene und tritt am Tage nach ihrer Registrierung beim Amtsgericht – Vereinsregister – Tauberbischofsheim in Kraft.